Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung,
eine weitere wichtige persönliche Vorsorge für das
Alter

 

1. Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer Sie in allen wichtigen Angelegenheiten vertreten darf und in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Denn weder Ehepartner noch erwachsene Kinder dürfen ohne ausdrückliche Vollmacht automatisch für hilfsbedürftige oder geschäftsunfähige Personen handeln.

 

 

 

Vorsorgevollmacht:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wir bieten ein Formular der VPV für eine Vorsorgevollmacht an,  damit Sie im Ernstfall gut vertreten werden. Mit dem Formular haben Sie die Möglichkeit zu allen wichtigen Bereichen Regelungen zu treffen. Dazu gehören unter anderem die Vermögensverwaltung, Aufenthalts-, Wohnungs- und Behördenangelegenheiten, die Vertretung vor Gericht und die Gesundheitssorge.

2. Patientenverfügung
Mit der Patientenverfügung haben Sie die Möglichkeit festzulegen, welche medizinische Behandlung Sie im Ernstfall möchten und welche zu unterlassen ist.

Beachten Sie bitte, dass Patientenverfügungen sorgfältig und eindeutig formuliert sein sollten. Es empfiehlt sich deshalb, beim Ausfüllen des Dokumentes die Hilfe eines Arztes - beispielsweise Ihres Hausarztes - in Anspruch zu nehmen. So können Sie offene Fragen klären und erhalten Unterstützung bei Ihren Entscheidungen. Außerdem gibt es die Möglichkeit, die ausgefüllte Patientenverfügung direkt beim behandelnden Arzt zu hinterlegen.

Eine Patientenverfügung zählt nur dann, wenn sie kon­kret und aussagekräftig ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli 2016 entschieden. Dies hat viele Menschen verunsichert, die sich nun fragen, ob ihre Patientenverfügung den Anforderungen genügt.

Vermutlich entsprechen die meisten in den vergangenen Jahren verfassten privaten Patientenverfügungen den rechtlichen Anforderungen, wenn dabei auf anerkannte Vorlagen zurückgegriffen wurde. Denn die Vorgaben des Gerichts sind gar nicht neu, sondern entsprechen der langjährigen Rechtsprechung des BGH.

Aber auch unabhängig von rechtlichen Fragen dürfte es sinnvoll sein, die eigene Patientenverfügung nach einigen Jahren erneut zu lesen. Vielleicht stellt man dabei fest, dass sich die eigenen Wünsche inzwischen geändert haben.

Auslegung der Patientenverfügung
Wenn ein Mensch dauerhaft ins Koma fällt oder dement wird, muss ein Betreuer bestellt werden, der sich um seine rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten kümmert. Hierzu gehören medizinische Entscheidungen. Ein Gericht kann einen Betreuer bestellen. Es kann aber auch jeder mit einer Vorsorgevollmacht selbst eine Vertrauensperson bestimmen, die zum Beispiel medizinische Fragen entscheiden soll.

Wenn ein bewusstloser oder dementer Patient behandelt werden muss und eine Patientenverfügung vorliegt, so sprechen zunächst der Arzt und der Betreuer/Bevoll­mächtigte miteinander. Wenn beide zum Schluss kommen, dass die Patientenverfügung auf die konkrete Situation passt, dann ist die Verfügung umzusetzen. Dann sind auch ohne weitere gerichtliche Genehmigung zum Beispiel Apparate abzuschalten.

Wenn Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter jedoch bei der Auslegung der Patientenverfügung uneinig sind oder Zweifel haben, dann muss das Betreuungsgericht über den Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen entscheiden.

Sollte die Patientenverfügung nicht passen oder nicht den Anforderungen genügen, muss aber dennoch der einstige Wille des (jetzt bewusstlosen oder dementen) Patienten erforscht werden. Wenn er einst zum Beispiel mündlich konkrete Behandlungswünsche geäußert hat, so sind auch diese verbindlich. Notfalls müssen vor Gericht Zeugen gehört werden.

Wenn es auch keine mündlichen Aussagen gibt, kommt es auf den "mutmaßlichen Willen" des Patienten an. Hier können allgemeine frühere Äußerungen (etwa die generelle Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen) oder ethische und religiöse Überzeugungen eine Rolle spielen. Der Betreuer/Bevollmächtigte muss letztlich eine These aufstellen, wie sich der Patient in der konkreten Situation entschieden hätte und der Arzt oder das Gericht prüfen, ob dies plausibel ist.

Die Auswahl des Bevollmächtigten ist daher von großer Bedeutung. Wenn dieser die eigenen Wertvorstellungen nicht teilt, kann er Lücken in der Patientenverfügung suchen und sogar einen abweichenden mutmaßlichen Willen konstruieren. Wer dagegen einen Bevollmächtigten wählt, der die eigenen Wünsche teilt oder zumindest versteht, muss sich um deren spätere Realisierung wenig Sorgen machen.

Sollte sich ein Bevollmächtigter absichtlich über den einstigen Willen des (jetzt bewusstlosen oder dementen) Patienten hinwegsetzen, kann allerdings jeder, der davon erfährt, vor Gericht beantragen, dass ein Kontrollbetreuer eingesetzt wird.

 

 

 

 

Wir bieten verschiedene Publikationen zu diesem Thema an, die den Vorgaben des Bundesministeriums der Justiz und des Verbraucherschutzes entsprechen.
 Patientenverfügung
 Herausgeber: Vereinigte Postversicherung (VPV)

 Vorsorgevollmacht
 Herausgeber: Vereinigte Postversicherung (VPV)

 Sterbegeld
 
Herausgeber: Vereinigte Postversicherung (VPV)
 Broschüre „Vorsorgevollmacht“
 des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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