Informationen
zu
Ansprüche der Hinterbliebenen nach dem Tod
eines Ruhestandsbeamten / einer Ruhestandsbeamtin
Witwe/Witwer:
erhält Sterbegeld sowie Witwen-/Witwergeld
Sterbegeld erhält beim Tod von Beamten bzw. Ruhestandsbeamten der überlebende Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, der Anwärterbezüge, des Ruhegehalts oder des Unterhaltsbeitrages. Stirbt die Witwe bzw. der Witwer, haben die Waisen einen Anspruch auf Sterbegeld in Höhe des zweifachen Witwen- bzw. Witwergeldes.
Das Witwen- bzw. Witwergeld ist im Bundesbeamtenversorgungsgesetzt § 20
geregelt.
Zur Zeit beträgt es 55% des Ruhegehaltes ohne Kinderzuschlag; mit Kinderzuschlag
60%.
Witwen, die 20 Jahre jünger als der Verstorbene waren und ohne Kinder gelebt
haben, erhalten Abschläge.
Für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und bei denen ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, bleibt alles beim Alten. Als Witwengeld sind 60 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, zu zahlen. Ein Kinderzuschlag nach § 50 c BeamtVG wird in diesen Fällen nicht gewährt.
Kinder:
erhalten Sterbegeld (wenn kein/e Witwe/r vorhanden
erhalten Waisengeld, wenn sie unter 18 Jahre alt sind
erhalten Waisengeld zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr, wenn sie sich in Schul- bzw. Berufsausbildung befinden
bei behinderten Kindern erfolgt die Zahlung ohne Altersgrenze
Verwandte der
aufsteigenden Linie: Geschwister, Geschwisterkinder sowie Stiefkinder
(wenn kein/e Witwe/r, Kinder vorhanden)
erhalten auf Antrag Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes des Ruhestandsbeamten/der Ruhestandsbeamtin mit diesem/dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der /die Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist
Sonstige Personen (wenn keine der o.a. Personen vorhanden)
erhalten auf Antrag Sterbegeld, wenn sie die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen (jedoch höchstens in Höhe des Zweifachen des Ruhegehalts des/der Verstorbenen)